Bundesgesetz
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Art. 35h Datenbearbeitung
1 Die mit der Durchführung dieses Gesetzes oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung betrauten Behörden oder Dritten können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über administrative oder strafrechtliche Sanktionen, bearbeiten, soweit dies für den Vollzug dieses Abschnitts nötig ist. 2 Die inländischen Behörden können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über administrative oder strafrechtliche Sanktionen, ausländischen Behörden und internationalen Institutionen für den Vollzug der Bestimmungen der Europäischen Union über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen bekannt geben. |