Bundesgesetz
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Art. 59c Verjährung 145
1 Die Ersatzansprüche verjähren nach Artikel 60 des Obligationenrechts146. 2 Ist der Schaden wegen des Umgangs mit pathogenen Organismen entstanden, verjähren die Ersatzansprüche drei Jahre, nachdem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der haftpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber 30 Jahre nachdem:
145 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). 146 SR 220 |