Bundesgesetz
|
Art. 29f Weitere Vorschriften des Bundesrates
1 Der Bundesrat erlässt über den Umgang mit Organismen, ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen weitere Vorschriften, wenn wegen deren Eigenschaften, deren Verwendungsart oder deren Verbrauchsmenge die Grundsätze von Artikel 29a verletzt werden können. 2 Er kann insbesondere:
|