Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 118 Übergangsbestimmungen

1 Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen für Un­fäl­le, die sich vor dem In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes er­eig­net ha­ben, und für Be­rufs­krank­hei­ten, die vor die­sem Zeit­punkt aus­ge­bro­chen sind, wer­den nach bis­he­ri­gem Recht ge­währt.

2 Für Ver­si­cher­te der Su­va gel­ten je­doch in den in Ab­satz 1 er­wähn­ten Fäl­len vom In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes an des­sen Be­stim­mun­gen über:

a.
die Ge­wäh­rung der Heil­be­hand­lung nach Fest­set­zung der Ren­te (Art. 21), so­fern der An­spruch erst nach dem In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes ent­steht;
b.
den Aus­schluss der Kür­zung von Pfle­ge­leis­tun­gen und Kos­ten­ver­gü­tun­gen, wenn der Un­fall oder die Be­rufs­krank­heit grob­fahr­läs­sig her­bei­ge­führt wur­de (Art. 37 Abs. 2);
c.
die In­va­li­den­ren­ten, In­te­gri­täts­ent­schä­di­gun­gen, Hilflo­sen­ent­schä­di­gun­gen und Hin­ter­las­se­nen­ren­ten so­wie die Lei­chen­trans­port- und Be­stat­tungs­ko­s­ten, so­fern der An­spruch erst nach dem In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes ent­steht;
d.
die Wei­ter­ge­wäh­rung von Wai­sen­ren­ten für Kin­der, die noch in Aus­bil­dung be­grif­fen sind (Art. 30 Abs. 3), wo­bei der An­spruch auf die bei In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes be­reits er­lo­sche­nen Ren­ten in­nert Jah­res­frist gel­tend ge­macht wer­den muss;
e.
den Aus­kauf von Ren­ten (Art. 35);
f.
die Teue­rungs­zu­la­gen (Art. 34), wo­bei die Teue­rung für al­le Rent­ner durch die nach bis­he­ri­gem Recht zu­ge­spro­che­nen Ren­ten und all­fäl­li­gen Teue­rungs­zu­la­gen als aus­ge­gli­chen gilt und die Zu­la­gen für die Rent­ner des mi­li­tä­ri­schen und zi­vi­len Ar­beits­diens­tes wei­ter­hin zu Las­ten des Bun­des ge­währt wer­den.

3 War der ver­stor­be­ne Ver­si­cher­te durch ge­richt­li­che Ent­schei­dung oder durch Ver­trag zu Un­ter­halts­bei­trä­gen an ein aus­ser­ehe­li­ches Kind im Sin­ne des Schwei­ze­ri­schen Zi­vil­ge­setz­bu­ches in der Fas­sung vom 10. De­zem­ber 1907275 ver­pflich­tet, so gilt die­ses für die Ge­wäh­rung von Wai­sen­ren­ten als Kind des Ver­si­cher­ten.

4 Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen für Nicht­be­rufs­un­fäl­le, die sich vor dem In­kraft­tre­ten der Än­de­rung vom 9. Ok­to­ber 1998276 er­eig­net ha­ben, wer­den nach dem bis­he­ri­gen Recht ge­währt. Die Geld­leis­tun­gen wer­den je­doch nach dem neu­en Recht aus­ge­rich­tet, so­fern der An­spruch nach In­kraft­tre­ten der Än­de­rung vom 9. Ok­to­ber 1998 ent­steht.277

5 Die In­va­li­den­ren­ten, de­ren An­spruch vor In­kraft­tre­ten der Än­de­rung vom 15. De­zem­ber 2000 ent­stan­den ist, wer­den nach dem bis­he­ri­gen Recht ge­währt.278

275[BS 2 3]

276 AS 1999 1321

277 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998. in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1321; BBl 1997 III 619627).

278 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Ju­li 2001 (AS 2001 1491; BBl 2000 13201330).

BGE

111 V 36 () from 16. Januar 1985
Regeste: Art. 118 UVG, Art. 76-82 KUVG. Unter der Herrschaft des alten Rechts entstandene Ansprüche auf abgestufte, befristete oder dauernde Invalidenrenten sind in revisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin nach Massgabe des KUVG zu beurteilen.

112 V 126 () from 19. März 1986
Regeste: Art. 74 Abs. 3 KUVG, Art. 40 UVG: Zusammentreffen einer Invalidenrente der Invalidenversicherung mit Krankengeld der SUVA. Inwieweit ist eine Invalidenrente, welche eine obligatorisch gegen Unfall versicherte, teilerwerbstätige Hausfrau von der Invalidenversicherung bezieht, in die Überversicherungsberechnung mit einzubeziehen?

112 V 168 () from 4. Juli 1986
Regeste: Art. 25bis IVG: Ablösung eines KUVG-Krankengeldes durch ein IV-Taggeld; Besitzstandsgarantie. Art. 25bis IVG ist entgegen seinem Wortlaut auch bei Versicherten anwendbar, die bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Krankengeld nach dem altrechtlichen Art. 74 KUVG hatten (Erw. 3). Art. 25 Abs. 1 IVG, Art. 17 Abs. 2 UVG und Art. 27 Abs. 1 UVV: Berechnung des IV-Taggeldes. Zu vergleichen ist das Taggeld der Unfallversicherung ohne den allfälligen Abzug für die Unterhaltskosten mit dem Taggeld der IV, einschliesslich des vollen Eingliederungszuschlages gemäss Art. 25 Abs. 1 IVG (Erw. 4).

114 V 113 () from 25. April 1988
Regeste: Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 1 UVV: Versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten. Die Umrechnung des Lohnes auf einen vollen Jahreslohn im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV ist nicht auf Fälle beschränkt, in welchen das Arbeitsverhältnis bis zum Unfall noch kein ganzes Jahr gedauert hat. Entscheidend ist die normale Beschäftigungsdauer, die aufgrund der bisherigen oder beabsichtigten künftigen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses festgestellt werden kann. Anspruch auf Umrechnung auf einen vollen Jahreslohn hat auch der Versicherte, der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall unbezahlten Urlaub bezogen hat.

114 V 319 () from 20. Dezember 1988
Regeste: Art. 57 und 118 Abs. 1 UVG: Zuständigkeit der Schiedsgerichte. - Die zur sachlichen Zuständigkeit der Schiedsgerichte im Krankenversicherungsbereich entwickelten Grundsätze gelten auch für die Schiedsgerichte der obligatorischen Unfallversicherung nach Art. 57 UVG (Erw. 3b und c). - Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 57 UVG bejaht bei einem Streit über die Frage, ob der zwischen der SUVA und einem kantonalen Spital abgeschlossene Tarifvertrag mit Vollpauschale auch dann anzuwenden ist, wenn die SUVA gemäss Staatsvertragsrecht bloss Sachleistungsaushilfe für eine ausländische Unfallversicherung zu erbringen hat (Erw. 3d). - Das Schiedsgericht nach Art. 57 UVG ist auch zuständig für die Beurteilung von Forderungen eines Spitals für Behandlungskosten, welche vor dem 1. Januar 1984 angefallen sind (Erw. 3e). - Über Streitigkeiten, welche in die Zuständigkeit der Schiedsgerichte nach Art. 57 UVG fallen, dürfen weder Versicherer noch andere Parteien mit hoheitlicher Gewalt Verfügungen erlassen (Erw. 4a); eine allfällige Verfügung (in casu eines kantonalen Spitals) ist nichtig (Erw. 4b).

118 V 293 () from 23. September 1992
Regeste: Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG: Anwendbares Recht. Bei der durch einen nach dem 1. Januar 1984 eingetretenen Rückfall (Spätfolge) bewirkten Erhöhung des Invaliditätsgrades handelt es sich nicht um einen neuen Rentenanspruch. Die nach Abschluss des Rückfalls weiter zu gewährende altrechtliche Invalidenrente beurteilt sich in revisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin nach Massgabe des KUVG (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2a und b). Art. 78 Abs. 1 KUVG. - Versicherter Verdienst bei Rentenerhöhung infolge Rückfall oder Spätfolge. Massgebend für die Rentenberechnung bei Rückfall und Spätfolgen ist nicht der vor diesem Ereignis erzielte Jahresverdienst, sondern derjenige, den der Versicherte vor dem Unfall verdient hat (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2b). - Bemerkungen de lege ferenda insbesondere für Fälle, wo der Grundfall sehr lange - in casu über 35 Jahre - zurückliegt und der versicherte Verdienst entsprechend klein - hier rund 4'500 Franken - ist (Erw. 2f).

120 V 128 () from 21. Februar 1994
Regeste: Art. 37 Abs. 2 UVG, Art. 69 lit. f und Art. 73 lit. a des Übereinkommens IAO Nr. 102, Art. 68 lit. f und Art. 72 lit. a der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS): Kürzung der Geldleistungen bei grobfahrlässiger Herbeiführung eines Berufsunfalles. - Voraussetzungen, unter welchen die Änderung der Rechtsprechung ausnahmsweise zum Widerruf einer rechtskräftigen Leistungskürzungsverfügung führen kann (E. 3c). - Zur Bestimmung des Eintritts des Versicherungsfalles im Sinne der internationalen Normen der Sozialen Sicherheit ist die mögliche Verschlimmerung der Invalidität zu berücksichtigen (E. 4). - Anwendungsfall: Die im Rahmen einer rechtskräftigen Verfügung vorgenommene Leistungskürzung infolge Grobfahrlässigkeit des Versicherten findet keine Ausdehnung auf die die ursprüngliche Invalidität übersteigende Mehrinvalidität, welche nach Inkrafttreten der internationalen Bestimmungen, die eine Leistungskürzung verbieten, eingetreten ist.

124 V 52 () from 10. Februar 1998
Regeste: Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG: Übergangsrecht. Anwendbares Recht bezüglich einer Hilflosenentschädigung, welche nach einem 1978 erlittenen Unfall zunächst im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Satz 2 KUVG in Form einer Erhöhung der Invalidenrente ausgerichtet, darauf während zwölf Jahren ausgesetzt und ab Dezember 1995 von neuem gewährt wurde. Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG: Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente. Ausdehnung des Anspruchs eines zu 100% invaliden Versicherten, dessen Gesundheitszustand eine dauernde Hospitalisierung erforderlich macht, auf Übernahme der (ärztlichen und nicht-ärztlichen) Spitalkosten. Art. 4 Abs. 1 BV. Gutglaubensschutz im Falle einer Praxisänderung des Unfallversicherers.

126 V 353 () from 23. Oktober 2000
Regeste: Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 UVG; Art. 13 Abs. 1 UVV: Arbeitswegunfall von Teilzeitbeschäftigten. - Frage, wie das Arbeitspensum von unregelmässig beschäftigten Teilzeitangestellten zu ermitteln ist, weiterhin offen gelassen. - Der für die Annahme eines Arbeitswegunfalles erforderliche Zusammenhang zwischen der Reise und der Arbeit wird durch eine Unterbrechung oder Verzögerung von einer Stunde nicht aufgehoben, unabhängig von den hiefür verantwortlichen Gründen. Bei Vorliegen qualifizierter Gründe gilt der Zusammenhang selbst bei Überschreiten dieser zeitlichen Marge noch nicht als aufgehoben. Art. 7 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 2 UVG; Art. 31 und 69 lit. f des Übereinkommens IAO Nr. 102; Art. 31 und 68 lit. f EOSS: Leistungskürzung. Das staatsvertragliche Leistungskürzungsverbot findet auf Arbeitswegunfälle keine Anwendung, auch nicht auf die (gemäss Art. 7 Abs. 2 UVG als Berufsunfälle geltenden) Arbeitswegunfälle Teilzeitbeschäftigter mit einem Wochenpensum von weniger als 12 Stunden (ab 1. Januar 2000: 8 Stunden).

131 V 84 () from 30. März 2005
Regeste: Art. 18 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 5 UVG: Revision von vor dem 1. Juli 2001 entstandenen Invalidenrenten. Die intertemporale Regelung, wonach Invalidenrenten, auf die der Anspruch vor dem 1. Juli 2001 (In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung vom 15. Dezember 2000) entstanden ist, nach bisherigem Recht gewährt werden, bezieht sich auf Renten mit Invaliditätsgraden von weniger als 10 %. Demgegenüber fallen Renten mit höheren Invaliditätsgraden nicht unter die Übergangsbestimmung. (Erw. 2)

131 V 353 () from 22. Juli 2005
Regeste: Art. 37 Abs. 2, Art. 118 Abs. 4 UVG; Art. 21 Abs. 1, Art. 82 Abs. 1 ATSG: Leistungskürzung; Übergangsrecht. Unter Art. 37 Abs. 2 UVG in der bis 31. Dezember 1998 gültig gewesenen Fassung erfolgte Kürzungen von Leistungen der Unfallversicherung, insbesondere Invalidenrenten, bleiben auch nach In-Kraft-Treten des ATSG bestehen. Art. 118 Abs. 4 UVG geht Art. 82 Abs. 1 Satz 2 ATSG vor. (Erw. 2)

143 V 285 (8C_555/2016) from 13. Juni 2017
Regeste: Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV (je in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung); unfallähnliche Körperschädigung. Eine beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper, welche die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung ausschliesst, liegt auch bei Eventualvorsatz vor (E. 4). Wer aus Wut oder Frust absichtlich mit der Faust gegen eine Wand schlägt, um sich abzureagieren und dabei einen Strecksehnenausriss am kleinen Finger erleidet, handelt diesbezüglich eventualvorsätzlich. Angesichts der Wucht des Schlags war das Verletzungsrisiko hier so nah, dass die versicherte Person nicht mehr auf das Ausbleiben des Erfolgs vertrauen konnte (E. 4.2.4).

143 V 341 (8C_108/2017) from 16. August 2017
Regeste: Art. 3 Abs. 3 UVG (in der bis Ende 2016 in Kraft gestandenen Fassung); Art. 8 UVV und Art. 2 und 3 der Verordnung vom 24. Januar 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (in Kraft bis Ende 2016); Art. 27 Abs. 2 ATSG und Art. 9 BV; Abredeversicherung; Beratungspflicht des Versicherungsträgers und Grundsatz von Treu und Glauben. Der Unfallversicherer kann sich bezüglich des rechtzeitigen Abschlusses der Abredeversicherung zwar für eine erste Phase nach Einzahlung der Versicherungsprämien auf die Angaben der versicherten Personen stützen. Er darf allerdings mit der Prüfung der Rechtzeitigkeit nicht bis zu einer allfälligen Schadenmeldung zuwarten, weil er so in stossender Weise dazu beiträgt, dass sich Personen, die eine Unfalldeckung wünschen, die Abredeversicherung aber zu spät abgeschlossen haben, nicht um einen anderweitigen Unfallversicherungsschutz bemühen (E. 5.3.2).

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