Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Januar 2023)


Open article in different language:  FR
Art. 84 Befugnisse der Durchführungsorgane

1 Die Durch­füh­rungs­or­ga­ne kön­nen nach An­hö­ren des Ar­beit­ge­bers und der un­mit­tel­bar be­trof­fe­nen Ver­si­cher­ten be­stimm­te Mass­nah­men zur Ver­hü­tung von Be­ruf­s­un­fäl­len und Be­rufs­krank­hei­ten an­ord­nen. Der Ar­beit­ge­ber hat den Durch­füh­rungs­or­ga­nen den Zu­tritt zu al­len Ar­beits­räu­men und Ar­beitsplät­zen des Be­triebs zu ge­wäh­ren und ih­nen zu ge­stat­ten, Fest­stel­lun­gen zu ma­chen und Pro­ben zu ent­­neh­men.

2 Die Durch­füh­rungs­or­ga­ne kön­nen Ver­si­cher­te, die hin­sicht­lich Be­rufs­un­fäl­len oder Be­rufs­krank­hei­ten durch be­stimm­te Ar­bei­ten be­son­ders ge­fähr­det sind, von die­sen Ar­bei­ten aus­sch­lies­sen. Der Bun­des­rat ord­net die Ent­schä­di­gung für Ver­si­cher­te, die durch den Aus­schluss von ih­rer bis­he­ri­gen Ar­beit im Fort­kom­men er­heb­lich be­ein­träch­tigt sind und kei­nen An­spruch auf an­de­re Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen ha­ben.

BGE

120 V 134 () from 2. Mai 1994
Regeste: Art. 84 Abs. 2 Satz 2 UVG, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 87 Abs. 1 und 2 VUV: Verhältnis zwischen Übergangsentschädigung und Invalidenrente. Der Bezüger einer Teilinvalidenrente kann im Rahmen der ihm verbliebenen Resterwerbsfähigkeit zufolge einer gegen ihn gerichteten Nichteignungsverfügung in seinem beruflichen Fortkommen auf dem Arbeitsmarkt erheblich beeinträchtigt sein und somit - vorbehältlich der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - einen zusätzlichen Anspruch auf Übergangsentschädigung begründen.

131 V 90 () from 6. Januar 2005
Regeste: Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV: Anspruch auf eine Übergangsentschädigung. Mit der in Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV vorgesehenen Dauer von 300 Tagen ist die Gesamtheit der Tage gemeint, an welchen der Arbeitnehmer die gefährdende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat, und nicht die Gesamtheit der Tage, an welchen der Versicherte vertraglich an einen Betrieb gebunden war, in dem die gefährdende Arbeit vorkam, oder an welchen er in einem solchen Betrieb mit einer andern Tätigkeit betraut war. Soweit BGE 126 V 366 Erw. 4b eine minimale Anstellungsdauer von 300 Tagen als Entschädigungsvoraussetzung statuiert, kann daran nicht festgehalten werden. (Erw. 4) (Änderung der Rechtsprechung)

138 V 41 (8C_615/2011) from 3. Januar 2012
Regeste: Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 ff. VUV; Übergangsentschädigung. Der Anspruch auf Übergangsentschädigung setzt eine durch die Nichteignungsverfügung verursachte Lohneinbusse von mindestens 10 % voraus (E. 4).

146 V 195 (8C_114/2020) from 3. Juni 2020
Regeste: Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV; Übergangsentschädigung. Die Suva kommt nicht als Versicherer i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV in Frage, sofern sie als Versicherer für arbeitslose Personen tätig ist (E. 6). Als Versicherer nach Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV gilt jener, bei welchem die betroffene Person versichert war, als sie die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt hat (E. 7).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden