Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)

vom 20. Dezember 1982 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 41 Unterhaltsbeiträge nach ausländischem Recht

War der ver­stor­be­ne Ver­si­cher­te auf­grund aus­län­di­schen Rechts nur zur Leis­tung ei­nes Un­ter­halts­bei­tra­ges an ein aus­ser­ehe­li­ches Kind ver­pflich­tet, so hat die­ses An­spruch auf ei­ne Wai­sen­ren­te, so­fern die Ver­pflich­tung durch ein rechts­kräf­ti­ges Ge­richts­ur­teil aus­ge­wie­sen ist.

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