Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)

vom 20. Dezember 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 10 Weitere Körperschädigungen

Der Ver­si­che­rer er­bringt sei­ne Leis­tun­gen auch für Kör­per­schä­di­gun­gen, die der Ver­si­cher­te durch von ihm an­ge­ord­ne­te oder sonst wie not­wen­dig ge­wor­de­ne me­di­zi­ni­sche Ab­klä­rungs­un­ter­su­chun­gen er­lei­det.

BGE

128 V 169 () from 2. Mai 2002
Regeste: Art. 6 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 UVG; Art. 10 UVV: Nicht rechtzeitig diagnostiziertes Krankheitsgeschehen. Keine Haftung des Unfallversicherers für ein mit dem versicherten Unfall nicht in Zusammenhang stehendes Krebsleiden, das während der Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 UVG nicht (rechtzeitig) entdeckt worden ist.

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