Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)

vom 20. Dezember 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 49 Aussergewöhnliche Gefahren

1 Sämt­li­che Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen wer­den ver­wei­gert für Nicht­be­rufs­un­fäl­le, die sich er­eig­nen bei:

a.
aus­län­di­schem Mi­li­tär­dienst;
b.
Teil­nah­me an krie­ge­ri­schen Hand­lun­gen, Ter­ror­ak­ten und ban­den­mäs­si­gen Ver­bre­chen.

2 Die Geld­leis­tun­gen wer­den min­des­tens um die Hälf­te ge­kürzt für Nicht­be­rufs­un­fäl­le, die sich er­eig­nen bei:

a.
Be­tei­li­gung an Rau­fe­rei­en und Schlä­ge­rei­en, es sei denn, der Ver­si­cher­te sei als Un­be­tei­lig­ter oder bei Hil­fe­leis­tung für einen Wehr­lo­sen durch die Strei­ten­den ver­letzt wor­den;
b.
Ge­fah­ren, de­nen sich der Ver­si­cher­te da­durch aus­setzt, dass er an­de­re stark pro­vo­ziert;
c.
Teil­nah­me an Un­ru­hen.

BGE

132 V 27 () from 5. Januar 2006
Regeste: a Art. 40 Satz 1 UVG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2002); Art. 51 Abs. 3 UVV; Art. 69 Abs. 2 ATSG: Überentschädigungsberechnung; Globalrechnung. Es ist grundsätzlich zulässig, schon vor Erlöschen des Taggeldanspruchs eine bereits eingetretene Überentschädigung festzustellen und die bis zu diesem Zeitpunkt zu viel bezahlten Taggeldleistungen zurückzufordern. Danach sind Taggelder der Unfallversicherung auszurichten, welche höchstens der auf einen Kalendertag umgerechneten Differenz zwischen dem mutmasslich entgangenen Verdienst und den Rentenleistungen der Invalidenversicherung betragen. Führen Änderungen der Berechnungsfaktoren zu einem höheren Taggeld, ist dieses entsprechend zu erhöhen. Nach Ablauf der Bezugsdauer ist eine (definitive) globale Überentschädigungsberechnung durchzuführen. (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 3.1)

134 V 315 (9C_852/2007) from 2. Juli 2008
Regeste: Art. 21 Abs. 1 ATSG; Art. 7 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV; Art. 133 StGB; Kürzung oder Verweigerung von Geldleistungen. Begriff des Verschuldens, das zu einer Leistungskürzung oder sogar zur Verweigerung der Leistung führen kann (E. 4.5.1.1). Verweigerung der ganzen Rente im Falle eines Versicherten, welcher bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen mit Einsatz von Schusswaffen schwere Kopfverletzungen erlitt (E. 2 und 4.5.3).

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