Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)

vom 20. Dezember 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 54 Mitwirkung der Behörden

Der Ver­si­che­rer kann bei der zu­stän­di­gen Be­hör­de die er­for­der­li­chen Aus­künf­te ein­ho­len und un­ent­gelt­lich Ko­pi­en von amt­li­chen Be­rich­ten und Po­li­zei­rap­por­ten ein­for­dern. Aus­ser­or­dent­li­che Aus­la­gen, na­ment­lich die Kos­ten für zu­sätz­lich ver­lang­te Ex­per­ti­sen, sind den Be­hör­den zu ver­gü­ten.

BGE

125 V 332 () from 26. April 1999
Regeste: Art. 4 BV; Art. 96 UVG; Art. 19 VwVG; Art. 57 ff. BZP: Beizug von Gutachten aus andern Verfahren. Wenn die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) von dritter Seite in Auftrag gegebene Gutachten beizieht und verwertet, sind nicht die verfahrensmässigen Anforderungen für von ihr selber eingeholte Expertisen gemäss VwVG und BZP massgebend; die Parteirechte des Versicherten sind in solchen Fällen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Beweiswürdigung zu wahren.

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