Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)

vom 20. Dezember 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 96 Weitere Aufgaben und Berichterstattung

1 Die Er­satz­kas­se teilt die durch die Leis­tungs­aus­hil­fe an­fal­len­den Kos­ten nach Ar­ti­kel 103a Ab­satz 2 un­ter den Ver­si­che­rern nach Ar­ti­kel 68 des Ge­set­zes auf.141

2 Für die Be­richt­er­stat­tung gilt Ar­ti­kel 91 sinn­ge­mä­ss.

141 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).

BGE

141 V 221 (8C_600/2014) from 27. März 2015
Regeste: Art. 75 UVG; Art. 98 UVV; Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen. Die in Art. 98 UVV erfolgte Regelung des Wahlrechts der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Betriebe, namentlich der neu geschaffenen Verwaltungs- und Betriebseinheiten, liegt innerhalb des durch Art. 75 UVG gesetzlich abgesteckten Kompetenzrahmens (E. 5.1-5.3). Die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel bildeten bereits vor der per 1. Januar 2012 erfolgten Überführung von einer Dienststelle des Kantons in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons eine in sich abgeschlossene selbstständige Einheit (eigene betriebliche Spitalorganisation und -verwaltung, eigene Rechnung, eigene Personal- und Finanzabteilung) und können daher nicht als neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheit im Sinne von Art. 98 Abs. 2 UVV gelten. Das Recht auf die Wahl des Unfallversicherers ist gemäss Art. 75 UVG bereits ausgeübt worden (E. 6).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden