Verordnung
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Art. 12 Debriefing
(Art. 51 BöB) 1 Die Auftraggeberin führt mit einer nicht berücksichtigten Anbieterin auf deren Verlangen hin ein Debriefing durch. 2 Im Debriefing werden insbesondere die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots bekannt gegeben. Die Vertraulichkeit nach Artikel 51 Absatz 4 BöB ist zu beachten. |