Verordnung
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Art. 11 Leistungen ausserhalb der Normalarbeitszeiten
1 Ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an den Feiertagen stellt der Dienst ÜPF einen Pikettdienst mit folgenden Leistungen zur Verfügung:
2 Die FDA, ausser jenen mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51, sowie die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 müssen in der Lage sein, den Dienst ÜPF so zu unterstützen, dass dieser die Leistungen gemäss Absatz 1 jederzeit erbringenkann. Sie müssen für den Dienst ÜPF jederzeit erreichbar sein. 3 Die Anordnung besonderer Überwachungen und Gesuche um besondere Auskünfte (Art. 25) werden ausserhalb der Normalarbeitszeiten weder entgegengenommen noch bearbeitet. |