Verordnung
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Art. 20 Erfassung von Angaben zur Person bei Mobilfunkdiensten
1 Bei Mobilfunkdiensten müssen die FDA und die Wiederverkäuferinnen gemäss Artikel 2 Buchstabe f BÜPF bei der Abgabe des Zugangsmittels oder bei der erstmaligen Aktivierung des Dienstes die Identität des Teilnehmenden anhand eines Reisepasses, einer Identitätskarte oder eines Ausländerausweises im Sinne der Artikel 71 und 71a der Verordnung vom 24. Oktober 20078 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit überprüfen. Es ist eine gut lesbare Ausweiskopie aufzubewahren. 2 Bei natürlichen Personen sind folgende Angaben zu erfassen:
3 Bei juristischen Personen sind folgende Angaben zu erfassen:
4 Bei Kundenbeziehungen ohne Abonnementsverhältnis sind zudem folgende Angaben zu erfassen:
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