Verordnung
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Art. 21 Aufbewahrungsfristen
1 Die FDA und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunfts- und Überwachungspflichten (Art. 22 und 52) müssen die Angaben über die Fernmeldedienste und jene zum Zweck der Identifikation während der Dauer der Kundenbeziehung sowie während 6 Monaten nach deren Beendigung aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern. Die FDA müssen Identifikationsdaten gemäss Artikel 19 Absatz 2 während der Dauer der Zugangsberechtigung zum öffentlichen WLAN-Zugangspunkt sowie während 6 Monaten nach deren Ende aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern. 2 Folgende Daten zum Zweck der Identifikation haben die FDA, ausser jenen mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51, und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 während 6 Monaten aufzubewahren und zu liefern:
3 Die Randdaten nach Absatz 2 sind zu vernichten, sobald die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und kein anderer Erlass vorsieht, dass sie länger aufbewahrt werden müssen oder dürfen. |
