Verordnung
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Art. 68 Fahndung
Für die Fahndung nach verurteilten Personen gemäss Artikel 36 BÜPF können die folgenden Überwachungstypen angeordnet werden, wobei in der Überwachungsanordnung als Grund der Überwachung (Art. 49 Abs. 1 Bst. e) «Fahndung» anzugeben ist:
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