Verordnung
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Art.71 Vollzug
1 Der Dienst ÜPF stellt elektronische Formulare und Schnittstellen zur Verfügung, die durch die betreffende Stellen zu verwenden sind. Diese ermöglichen es insbesondere:
2 Der Dienst ÜPF kann zum gegebenen Zeitpunkt die elektronischen Formulare durch einen Online-Zugriff auf das Verarbeitungssystem des Dienstes ersetzen und einen elektronischen Genehmigungsprozess für genehmigungspflichtige Anordnungen einführen. Die elektronischen Formulare werden weiterhin gebraucht, wenn der Online-Zugriff auf das Verarbeitungssystem aus technischen Gründen nicht möglich oder das Verarbeitungssystem ausgefallen ist. |