Verordnung
über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
(VÜPF)

vom 15. November 2017 (Stand am 1. Juni 2022)


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Art. 9 Überwachungsakte

1 Der Dienst ÜPF legt für je­de Über­wa­chungs­an­ord­nung im Ver­ar­bei­tungs­sys­tem ei­ne Ak­te an.

2 Die Ak­te be­steht aus al­len Un­ter­la­gen zum be­tref­fen­den Fall, ins­be­son­de­re:

a.
der Über­wa­chungs­an­ord­nung so­wie den Bei­la­gen;
b.
dem Über­wa­chungs­auf­trag be­zie­hungs­wei­se den Über­wa­chungs­auf­trä­gen an die ent­spre­chen­den Mit­wir­kungs­pflich­ti­gen;
c.
der Be­stä­ti­gung be­zie­hungs­wei­se den Be­stä­ti­gun­gen, wann der Auf­trag an die Mit­wir­kungs­pflich­ti­gen er­teilt wur­de;
d.
der Quit­tie­rung der Mit­wir­kungs­pflich­ti­gen über die Aus­füh­rung des Über­wa­chungs­auf­trags be­zie­hungs­wei­se der Über­wa­chungs­auf­trä­ge;
e.
den Ver­fü­gun­gen der Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de zur Ge­neh­mi­gung oder Nicht­ge­neh­mi­gung der Über­wa­chungs­an­ord­nung so­wie all­fäl­li­ge Be­schwer­de­ent­schei­de;
f.
den all­fäl­li­gen Ver­län­ge­rungs­an­ord­nun­gen und Ver­fü­gun­gen der Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de;
g.
der Auf­he­bungs­an­ord­nung;
h.
der zu der Mass­nah­me er­gan­ge­nen Kor­re­spon­denz;
i.
den be­son­de­ren an­ge­ord­ne­ten Schutz­mass­nah­men;
j.
den Rech­nungs­un­ter­la­gen.

3 Die Über­wa­chungs­da­ten wer­den ge­mä­ss Ar­ti­kel 11 BÜPF auf­be­wahrt und ge­mä­ss Ar­ti­kel 14 der Ver­ord­nung vom 15. No­vem­ber 20176 über das Ver­ar­bei­tungs­sys­tem für die Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs (VVS-ÜPF) ver­nich­tet.

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