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Art. 21 Aufbewahrungsfristen 28
1 Die folgenden Anbieterinnen müssen während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung die folgenden Angaben aufbewahren und liefern können:
2 Die FDA müssen Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Zugangsberechtigung zum professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugang aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern. 3 Sie müssen zum Zweck der Identifikation die Daten über die eindeutige Zuteilung von IP-Adressen für den Netzzugang während 6 Monaten aufbewahren und in der Lage sein, die Auskünfte gemäss Artikel 37 zu erteilen. 4 Die FDA, welche Mobilfunkdienste anbieten, müssen die Angaben über die Teilnehmenden gemäss den Artikeln 20a und 20b sowie die Kopie des Identitätsnachweises während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern. 5 Die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), müssen folgende Daten zum Zweck der Identifikation während 6 Monaten aufbewahren:
6 Die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52) müssen die Daten gemäss Absatz 5 Buchstaben a und b während 6 Monaten zum Zweck der Identifikation aufbewahren. 7 Die Randdaten nach Absatz 5 sind zu vernichten, sobald die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und kein anderer Erlass vorsieht, dass sie länger aufbewahrt werden müssen oder dürfen. 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). |