Art. 28 Überwachungstypen 31
Es bestehen die folgenden Überwachungstypen: - a.
- die Echtzeitüberwachung:
- 1.
- von Randdaten bei Netzzugangsdiensten (Art. 54),
- 2.
- von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten (Art. 55),
- 3.
- von Randdaten bei Anwendungen (Art. 56 und 58),
- 4.
- mittels der Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 56a und 56b),
- 5.
- von Inhalten und Randdaten bei Anwendungen (Art. 57 und 59);
- b.
- die rückwirkende Überwachung:
- 1.
- bei Netzzugangsdiensten (Art. 60),
- 2.
- bei Anwendungen (Art. 61 und 62),
- 3.
- mittels der Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität (Art. 63),
- 4.
- mittels eines Antennensuchlaufs (Art. 66) und der entsprechenden Vorbereitungen (Art. 64 und 65);
- c.
- die Notsuche (Art. 67) mittels:
- 1.
- der Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität (Art. 67 Bst. a),
- 2.
- der Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 67 Bst. b und c),
- 3.
- der Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten sowie bei Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 67 Bst. d),
- 4.
- der Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten sowie bei Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 67 Bst. e),
- 5.
- der rückwirkenden Überwachung bei Netzzugangsdiensten sowie bei Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 67 Bst. f);
- d.
- die Fahndung (Art. 68) mittels:
- 1.
- der Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität (Art. 68 Abs. 1 Bst. a),
- 2.
- der Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 68 Abs. 1 Bst. b und c),
- 3.
- der Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder bei Anwendungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. d),
- 4.
- der Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. e),
- 5.
- der rückwirkenden Überwachung bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. f),
- 6.
- eines Antennensuchlaufs und der entsprechenden Vorbereitungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. g);
e. die Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder in Echtzeit (Art. 68a). 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).
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