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Art. 20 Meldung über die Nichtbewährung
1Stellt die eintragende Behörde bei der Urteilseintragung fest, dass eine bedingt ausgefällte Strafe widerrufen wurde, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 StGB, Artikel 40 Absatz 1 MStG1 oder Artikel 31 Absatz 2 JStG2 gebildet wurde, so meldet sie den Widerruf der Behörde, die für den Vollzug des widerrufenen Urteils zuständig ist. 2Stellt das BJ bei der Eintragung eines Auslandurteils fest, dass die im Ausland beurteilte Tat in die Probezeit einer bereits eingetragenen bedingt oder teilbedingt vollziehbaren Strafe fällt, so meldet es die Nichtbewährung dem schweizerischen Gericht, das den bedingten oder teilbedingten Strafvollzug angeordnet hat. Fällt ein Auslandurteil in die Probezeit einer bedingten Entlassung, so meldet das BJ die Nichtbewährung der Vollzugsbehörde. 3Stellt die eintragende Behörde bei der Urteilseintragung fest, dass eine bedingte Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug widerrufen wurde, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 62a Absatz 2 oder 89 Absatz 6 StGB oder von Artikel 31 Absatz 2 JStG gebildet wurde, so meldet sie den Widerruf der Behörde, die für den Vollzug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zuständig ist. 4Wurde eine Person bedingt begnadigt, so meldet die eintragende Behörde der zuständigen Begnadigungsbehörde, wenn diese Person wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird. |