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Art. 13 Stimmabgabe an der Urne
(Art. 18 Abs. 3 ASG) 1 Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre Stimme persönlich an der Urne abgeben und das Stimmmaterial direkt bei der Stimmgemeinde abholen wollen, teilen dies der Stimmgemeinde schriftlich oder durch persönliche Vorsprache mit. 2 Die Stimmgemeinde hält das Stimmmaterial zurück, sofern die Mitteilung mindestens sechs Wochen vor dem Urnengang bei ihr eingeht. |