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Art. 57 Freiheitsentzug
(Art. 46 ASG) 1 Die Vertretung informiert die inhaftierte Person schriftlich über:
2 Auf Ersuchen der inhaftierten Person informiert das EDA Angehörige oder bestimmte Drittpersonen über den Freiheitsentzug. 3 Die Vertretung besucht die inhaftierte Person mindestens einmal pro Jahr, sofern die Person dies wünscht und es möglich ist. |