Verordnung
über Schweizer Personen und Institutionen
im Ausland
(Auslandschweizerverordnung, V-ASG)


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Art. 57 Freiheitsentzug

(Art. 46 ASG)

1 Die Ver­tre­tung in­for­miert die in­haf­tier­te Per­son schrift­lich über:

a.
ih­re Ver­tei­di­gungs­rech­te;
b.
die Mög­lich­keit der Über­stel­lung in die Schweiz;
c.
Fra­gen der So­zi­al­ver­si­che­rung; und
d.
ge­sund­heit­li­che Ri­si­ken.

2 Auf Er­su­chen der in­haf­tier­ten Per­son in­for­miert das EDA An­ge­hö­ri­ge oder be­stimm­te Dritt­per­so­nen über den Frei­heits­ent­zug.

3 Die Ver­tre­tung be­sucht die in­haf­tier­te Per­son min­des­tens ein­mal pro Jahr, so­fern die Per­son dies wünscht und es mög­lich ist.

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