Verordnung
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Art. 46 Beitragsvoraussetzungen und -bemessungen
1 Beiträge werden den Institutionen und Organisationen gewährt, wenn das Vorhaben:
2 Beiträge werden jeweils für höchstens fünf Jahre gewährt. Eine oder mehrere Verlängerungen der Unterstützung um jeweils höchstens fünf Jahre sind möglich. Vor jeder Verlängerung wird die Berechtigung überprüft. |