Verordnung
zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung
und der Innovation
(Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)

vom 29. November 2013 (Stand am 15. April 2021)


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Art. 46 Beitragsvoraussetzungen und -bemessungen

1 Bei­trä­ge wer­den den In­sti­tu­tio­nen und Or­ga­ni­sa­tio­nen ge­währt, wenn das Vor­ha­ben:

a.
von ge­samtschwei­ze­ri­schem In­ter­es­se ist;
b.
nicht aus­rei­chend an­ders fi­nan­ziert wer­den kann und die Be­tei­li­gung der Schweiz oh­ne Fi­nanz­hil­fen des Bun­des nicht mög­lich ist;
c.
von ei­ner In­sti­tu­ti­on oder Or­ga­ni­sa­ti­on ge­tra­gen wird, die Ge­währ bie­tet, dass die Bei­trä­ge ef­fi­zi­ent ein­ge­setzt und der ad­mi­nis­tra­ti­ve Auf­wand ge­ring ge­hal­ten wird.

2 Bei­trä­ge wer­den je­weils für höchs­tens fünf Jah­re ge­währt. Ei­ne oder meh­re­re Ver­län­ge­run­gen der Un­ter­stüt­zung um je­weils höchs­tens fünf Jah­re sind mög­lich. Vor je­der Ver­län­ge­rung wird die Be­rech­ti­gung über­prüft.

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