Verordnung
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Art. 41 Regelung des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte in Innovationsprojekten
1 Die Innosuisse entscheidet bei jedem Gesuch, ob sie die Gewährung von Beiträgen an die Bedingung knüpfen will, dass die Forschungs- und die Umsetzungspartner eine Vereinbarung über das geistige Eigentum und die Nutzungsrechte vorlegen. 2 Eine Vereinbarung nach Absatz 1 muss Folgendes enthalten:
3 Die Umsetzungspartner haben im Bereich ihrer Güter und Dienstleistungen mindestens das Recht auf die unentgeltliche, nicht-exklusive Nutzung und Verwertung der Ergebnisse des unterstützten Innovationsprojekts. Dieses Recht muss in der Vereinbarung festgelegt werden. 4 Das Nutzungs- und Verwertungsrecht der Umsetzungspartner nach Absatz 3 kann dann exklusiv sein, wenn es sich aufgrund der Situation der Umsetzungspartner auf dem Markt aufdrängt. Die Vereinbarung berücksichtigt die Interessen der Forschungspartner. 5 Bei der Festlegung einer Entschädigung für eine exklusive Nutzung und Verwertung von Projektergebnissen des unterstützten Innovationsprojekts durch einen Umsetzungspartner ist insbesondere zu beachten:
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