Verordnung
|
Art. 42 Verträge und Absichtserklärungen
1 Das WBF ist befugt, im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199740 abzuschliessen. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Bestimmungen. 2 Das WBF ist im Rahmen seiner Kompetenz nach Absatz 1 befugt, Absichtserklärungen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation abzuschliessen.41 3 Es kann die Kompetenzen nach den Absätzen 1 und 2 dem SBFI übertragen. 41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699). |