Art. 21 Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen, die in offizieller Eigenschaft tätig sind
1 Personen, die in offizieller Eigenschaft bei einem institutionellen Begünstigten tätig sind, müssen grundsätzlich ihre dienstlichen Aufgaben vollzeitlich wahrnehmen. Die besonderen Vorschriften für Honorar-Konsularbeamte aufgrund des Wiener Übereinkommens vom 24. April 196320 über konsularische Beziehungen sowie für Personen, deren Aufgaben auf ein spezifisches Mandat beschränkt sind, darunter Anwältinnen und Anwälte, die an Verfahren vor internationalen Gerichtshöfen oder Schiedsgerichten teilnehmen, bleiben vorbehalten. 2 Personen, die in offizieller Eigenschaft tätig sind, können in Ausnahmefällen von den zuständigen kantonalen Behörden die Bewilligung erhalten, eine Nebenerwerbstätigkeit von bis zu zehn Wochenstunden auszuüben, sofern sie in der Schweiz wohnen und die Tätigkeit mit der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben nicht unvereinbar ist. Die zuständigen kantonalen Behörden entscheiden im Einvernehmen mit dem EDA. 3 Als zulässige Nebenerwerbstätigkeit kann insbesondere die Lehrtätigkeit in einem Spezialgebiet gelten. Hingegen gelten namentlich alle Tätigkeiten kommerzieller Art als unvereinbar mit den dienstlichen Aufgaben. 4 Die in offizieller Eigenschaft tätige Person, die eine Nebenerwerbstätigkeit ausübt, geniesst für diese Tätigkeit keinerlei Vorrechte oder Immunitäten. Insbesondere geniesst sie im Falle einer Klage in Bezug auf die Nebenerwerbstätigkeit nicht die Immunität von der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie von der Urteilsvollstreckung.21 5 Sie ist hinsichtlich ihrer Nebenerwerbstätigkeit dem Schweizer Recht unterstellt; insbesondere unterliegt sie, sofern nicht ein Sozialversicherungsabkommen etwas anderes bestimmt, hinsichtlich ihrer Nebenerwerbstätigkeit der Schweizer Gesetzgebung:
6 Das Einkommen aus der Nebenerwerbstätigkeit ist in der Schweiz zu versteuern, sofern nicht ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen etwas anderes vorsieht.23 20 SR 0.191.02 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5063). 22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5063). 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5063). |