Art. 24 Formen
1 Diplomatische Missionen, konsularische Posten und ständige Missionen oder andere Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen, ihre Mitglieder und die zur deren Begleitung berechtigten Personen kommen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den internationalen Gepflogenheiten automatisch in den Genuss der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, sobald das EDA ihre Niederlassung in der Schweiz bewilligt hat. 2 Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden den folgenden institutionellen Begünstigten, den in offizieller Eigenschaft für sie tätigen Personen und den zur Begleitung Letzterer berechtigten Personen durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und dem institutionellen Begünstigten oder ausnahmsweise durch einseitigen Entscheid des Bundesrates gewährt:28
3 Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden den folgenden institutionellen Begünstigten, den in offizieller Eigenschaft für sie tätigen Personen und den zur Begleitung Letzterer berechtigten Personen durch einseitigen Entscheid des Bundesrates oder des EDA oder durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat oder dem EDA und dem institutionellen Begünstigten gewährt:
4 Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben, durch einseitigen Entscheid des Bundesrates gewährt. 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3137). |