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Art. 10i Datenbekanntgabe
1 Der NDA macht die Daten des IA-Systems folgenden Personen zugänglich, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist:
2 Er kann die Daten des IA-Systems ausgewählten Personen innerhalb der Armee, der Militär- und der übrigen Bundesverwaltung sowie des Sicherheitsverbundes Schweiz selektiv und je nach Inhalt und Klassifizierung in schriftlicher oder mündlicher Form bekannt geben, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist. |