Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmenvom 17. Dezember 2004 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 65 Unterstellung unter die Gruppenaufsicht
1Die FINMA kann eine Versicherungsgruppe, der eine Unternehmung in der Schweiz angehört, der Gruppenaufsicht unterstellen, wenn die Versicherungsgruppe:
2Beanspruchen gleichzeitig ausländische Behörden die vollständige oder teilweise Aufsicht über die Versicherungsgruppe, so verständigt sich die FINMA, unter Wahrung ihrer Kompetenzen und in Berücksichtigung einer allfälligen Konglomeratsaufsicht, mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Aufsicht. Sie konsultiert vor ihrem Entscheid diejenigen Unternehmen der Versicherungsgruppe, die ihren Sitz in der Schweiz haben. |