Bundesgesetz
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Art. 77 Eigenmittel
1 Der Bundesrat bestimmt die konglomeratsweit anrechenbaren Eigenmittel. 2 Die FINMA legt die erforderlichen Eigenmittel fest. Sie stützt sich dabei auf die im Versicherungs- und Finanzbereich bestehenden international anerkannten Grundsätze und berücksichtigt die Bedeutung dieser Geschäftsbereiche sowie die damit verbundenen Risiken. |