Bundesgesetz
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Art. 17 Gebundenes Vermögen
1 Das Versicherungsunternehmen muss die Ansprüche aus Versicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen sicherstellen. 2 Für Versicherungsbestände ausländischer Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz darf kein gebundenes Vermögen gebildet werden. Das gemäss Absatz 1 gebildete gebundene Vermögen darf für diese Bestände nicht zur Sicherstellung herangezogen werden.34 34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). |