Verordnung
über die Arzneimittel
(Arzneimittelverordnung, VAM)


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Art. 13 Widerruf und Sistierung

1 Die Swiss­me­dic wi­der­ruft oder sis­tiert die Zu­las­sung, wenn die Vor­aus­set­zun­gen des HMG nicht mehr er­füllt sind.

2 Sie wi­der­ruft die Zu­las­sung, wenn der Ver­trieb ei­nes Arz­nei­mit­tels ein­ge­stellt wird.

3 Bei Arz­nei­mit­teln, die ein­zig im Hin­blick auf die Be­wäl­ti­gung ei­ner Not­si­tua­ti­on zu­ge­las­sen wor­den sind oder die ein­zig für die Aus­fuhr be­stimmt sind, wird die Zu­las­sung auch nach Ab­lauf der Fris­ten nach Ar­ti­kel 16a Ab­satz 1 HMG nicht wi­der­ru­fen.

4 Der Fris­ten­lauf nach Ar­ti­kel 16a Ab­satz 1 Buch­sta­be a HMG be­ginnt mit dem Da­tum der Zu­las­sung. Steht zu die­sem Zeit­punkt dem In­ver­kehr­brin­gen des Arz­nei­mit­tels ein Pa­tent­schutz ent­ge­gen, so be­ginnt der Fris­ten­lauf erst nach Ab­lauf des Pa­tent­schut­zes.

5 Der Fris­ten­lauf nach Ar­ti­kel 16a Ab­satz 1 Buch­sta­be b HMG be­ginnt am Tag, an dem die Zu­las­sungs­in­ha­be­rin die letz­te Pa­ckung der letz­ten Char­ge an den Gross­han­del lie­fert.

BGE

143 V 369 (9C_695/2016) from 30. Oktober 2017
Regeste: Art. 34 Abs. 2 lit. b und c KLV (in der von 1. Juli 2002 bis 31. Mai 2015 in Kraft gestandenen Fassung); dreijährliche Überprüfung der Bedingungen für die Aufnahme in die Spezialitätenliste; Bildung einer Vergleichsgruppe beim therapeutischen Quervergleich. Der Entscheid über die Vergleichsgruppenbildung weist sowohl in Bezug auf die Kriterien "gleiche Indikation" und "ähnliche Wirkungsweise" als auch hinsichtlich der Auswahl und Anzahl der heranzuziehenden Arzneimittel Ermessenscharakter auf (E. 5.3.3). Beim Entscheid über die Vergleichbarkeit der Arzneimittel sind die Indikationen gemäss Swissmedic-Zulassung bzw. den Fachinformationen massgebend (E. 6).

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