Verordnung des VBS
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Art. 24
1 Die Luftwaffe kann für Flüge des Lufttransportdienstes des Bundes (LTDB) sowie ausnahmsweise zur Ausbildung von Militärpiloten und zu Einsätzen auf Militärluft-fahrzeugen Piloten und Pilotinnen ohne Militärbrevet beiziehen. Ausgenommen sind Einsätze auf Kampfflugzeugen.31 2 Das VBS entscheidet auf Antrag der Luftwaffe über die dienstrechtlichen Belange dieser Piloten und Pilotinnen. 31 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5045). |