Verordnung
über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten
(VASA)

vom 26. September 2008 (Stand am 1. Januar 2016)


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Art. 9 Grundsatz

1 Der Bund ge­währt den Kan­to­nen nach Mass­ga­be von Ar­ti­kel 32e Ab­sät­ze 3 und 4 USG Ab­gel­tun­gen für die:

a.
Un­ter­su­chung, Über­wa­chung und Sa­nie­rung von be­las­te­ten Stand­orten;
b.
Un­ter­su­chung, Über­wa­chung und Sa­nie­rung von be­las­te­ten Stand­orten bei Schiess­an­la­gen; und
c.
Un­ter­su­chung von Stand­orten, die sich als nicht be­las­tet er­wei­sen.

2 Er ge­währt auch Ab­gel­tun­gen für einen räum­lich ein­deu­tig ab­grenz­ba­ren Teil ei­nes be­las­te­ten Stand­ortes, wenn die­ser die Ab­gel­tungs­vor­aus­set­zun­gen er­füllt und wei­te­re Mass­nah­men nicht er­schwert oder ver­un­mög­licht wer­den.

BGE

131 II 431 () from 7. April 2005
Regeste: Art. 9 Abs. 2 lit. a und c der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA), Art. 11 Abs. 2 und Art. 32e Abs. 3 USG, Art. 15 f. AltlV; Abgeltung für Altlastensanierung. Keine grundsätzliche Verwirkung der Abgeltung, falls die sanierte Altlast mit einer rechtmässigen neuen Deponie überdeckt wird (E. 3). Sanierung mittels Sicherung (Art. 16 lit. b AltlV): Bedeutung des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) und des Gebots der Wirtschaftlichkeit der Sanierung (E. 4.1), hinreichende Abschliessung der Altlast (E. 4.3). Umweltschutzrechtliche Beurteilung der Verwendung von vergüteter Schlacke aus der Kehrichtverbrennung für die Oberflächenabdichtung einer Altlast (E. 4.4-4.8). Eine vorgängige Beurteilung der Sanierungsprojekte durch die Bundesbehörden ist nicht vorgesehen; der Abgeltungsanspruch ist gegeben, wenn die zuständige kantonale Behörde ein rechtlich vertretbares Sanierungsprojekt genehmigt hat (E. 4.9).

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