Verordnung
über die behindertengerechte Gestaltung
des öffentlichen Verkehrs
(VböV)

vom 12. November 2003 (Stand am 1. November 2020)


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Art. 4 Zugang

1 Die den Fahr­gäs­ten die­nen­den Ein­rich­tun­gen und Fahr­zeu­ge, die mit dem öf­fent­li­chen Ver­kehr in ei­nem un­mit­tel­ba­ren funk­tio­na­len Zu­sam­men­hang ste­hen, müs­sen für Be­hin­der­te si­cher auf­find­bar, er­reich­bar und be­nütz­bar sein.

2 Für be­hin­der­te Fahr­gäs­te muss ein ge­nü­gend gros­ser Teil der Fahr­gast­be­rei­che zu­gäng­lich sein.

3 Roll­stuhl­zu­gäng­li­che Kur­se und Hal­te­punk­te sol­len nach Mög­lich­keit in den Netz- und Fahr­plä­nen zweck­mäs­sig ver­zeich­net sein.

BGE

139 II 289 (2C_380/2012) from 22. Februar 2013
Regeste: Art. 8 Abs. 2 und 4 sowie Art. 190 BV, Art. 1 ff. BehiG, Art. 1 ff. VböV, Art. 1 ff. VAböV, Art. 17 EBG, Art. 6a, 46 ff. und 81 EBV; Pflichtenheft und Typenskizzen für die Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge IR100, IR200 und IC200 der SBB. Rechtsgrundlagen für die Anordnung des Rollstuhlbereichs in einem Eisenbahnfahrzeug im Eisenbahnrecht (E. 2.1) und im Behindertengleichstellungsrecht (E. 2.2). Das Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot für Behinderte gilt auch im Bereich des öffentlichen Verkehrs. Eine Benachteiligung liegt aber nicht schon darin, dass die Platzwahl Behinderter stärker eingeschränkt ist als diejenige nicht Behinderter (E. 2.3). Die im Unterdeck des Speisewagens vorgesehene Zusammenlegung des Rollstuhlbereichs mit demjenigen des Verpflegungsbereichs (für Mobilitätsbehinderte) führt nicht zu einer verfassungs- und gesetzwidrigen Diskriminierung bzw. Benachteiligung Behinderter (E. 3), weshalb sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung für die vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten Massnahmen erübrigt (E. 4).

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