Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1993 (Stand am 1. April 2018)


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Art. 4a Verfahrenskoordination

1Im Ver­fah­ren um Be­wil­li­gung von Aus­nah­men vom Re­al­tei­lungs- und Zer­stücke­lungs­ver­bot und im Ver­fah­ren um Er­lass ei­ner ent­spre­chen­den Fest­stel­lungs­ver­fü­gung oder ei­ner sol­chen über die Nicht-An­wend­bar­keit des BGBB stellt die Be­wil­li­gungs­be­hör­de nach die­sem Ge­setz der kan­to­na­len Be­hör­de, die für den Ent­scheid über Bau­vor­ha­ben aus­ser­halb der Bau­zo­nen zu­stän­dig ist (Art. 25 Abs. 2 RPG2), die Ak­ten zum Er­lass ei­ner Ver­fü­gung zu, wenn auf ei­nem be­trof­fe­nen Grund­stück ei­ne Bau­te oder An­la­ge be­steht und sich die­se aus­ser­halb ei­ner Bau­zo­ne im Sin­ne des Raum­pla­nungs­rechts be­fin­det.

2Die Be­wil­li­gungs­be­hör­de ent­schei­det in die­sen Fäl­len erst, wenn ei­ne rechts­kräf­ti­ge raum­pla­nungs­recht­li­che Ver­fü­gung vor­liegt, in der die Recht­mäs­sig­keit der Nut­zung der be­tref­fen­den Bau­te oder An­la­ge fest­ge­stellt wird.

3Die Ver­fah­rens­ko­or­di­na­ti­on er­üb­rigt sich, wenn of­fen­sicht­lich ist, dass:

a.
kei­ne Aus­nah­me­be­wil­li­gung nach dem BGBB er­teilt wer­den kann; oder
b.
das be­trof­fe­ne Grund­stück dem BGBB un­ter­stellt blei­ben muss.

1 Ein­ge­fügt durch Art. 51 der Raum­pla­nungs­ver­ord­nung vom 28. Ju­ni 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2047).
2 SR 700

BGE

137 II 182 (2C_450/2009) from 10. Februar 2011
Regeste: Landwirtschaftliches Gewerbe: Berücksichtigung verschiedener Faktoren zur Berechnung der Standardarbeitskraft; Art. 2, 7, 84 BGBB; Art. 2a VBB; Art. 3, 14, 27 LBV; Art. 70 LwG; Art. 14 Abs. 1-6 GSchG; Art. 26 GSchV; Art. 2 und 10 WaG. Bei der Beurteilung des Arbeitsaufwandes und auch der Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, ist auf durchschnittliche Bewirtschaftungsformen abzustellen (E. 3.1.3); die DZV (SR 910.13) bildet nicht den zu berücksichtigenden Massstab, da deren Vorgaben freiwillig sind (E. 3.2.3). Für die Standardarbeitskraft relevant sind die Nutzfläche und die Nutztiere. Anforderungen an die Nutzflächen stellt Art. 14 GSchG: massgebend ist eine ausgeglichene Düngerbilanz. Zu berücksichtigen ist dabei, dass in höheren Lagen ein tieferer Grenzwert für Düngergrossvieheinheiten/ha Nutzfläche gilt (E. 3.2.4.2). Nur effektiv zugepachtete Grundstücke können berücksichtigt werden (E. 3.3). Futterzukäufe sind entsprechend dem Produktemodell nicht ausgeschlossen. Korrektiv bildet die ausgeglichene Düngerbilanz (E. 3.5). Ist die Grösse der landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgrund von Waldgrundstücken unklar, ist von Amtes wegen eine Waldfeststellung durchzuführen und das Verfahren des bäuerlichen Bodenrechts mit dem Waldfeststellungsverfahren materiell und formell zu koordinieren (E. 3.7).

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