Verordnung
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Art. 12 Findmittel
(Art. 17 Abs. 3 BGA) 1 Findmittel sind zur Ermittlung von Archivgut frei zugänglich und können vom Bundesarchiv zu diesem Zweck erstellt und publiziert werden. 2 Findmittel sind Verzeichnisse, Listen, Indices, Karteien, Dateien und andere Hilfsmittel, die den Zugang zum Archivgut ermöglichen, indem sie es aufzählen oder beschreiben. 3 Findmittel, die als solche besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten, dürfen erst nach Ablauf der Schutzfrist publiziert werden. Vor Ablauf der Schutzfrist ist eine Publikation nur nach Massgabe der Artikel 11 und 13 des Gesetzes zulässig. |