Verordnung
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Art. 3 Geringfügige Änderung
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann nach Anhörung der Kantone die genaue Umschreibung der Objekte geringfügig ändern. Als geringfügig gelten kleinräumige Anpassungen des Perimeters und inhaltliche Änderungen der Objektumschreibungen, sofern die Gründe für die nationale Bedeutung eines Objekts und dessen Schutzziele nicht berührt werden. |