Verordnung
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Art. 4 Zusammenarbeit
1 Bei der Überprüfung und Bereinigung des BLN im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 NHG sowie der geringfügigen Änderung von Objektumschreibungen nach Artikel 3 sind die zuständigen kantonalen Fachstellen möglichst frühzeitig einzubeziehen. 2 Die Kantone sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Art und Weise einbezogen wird. |
