Verordnung
über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler
(VBLN)

vom 29. März 2017 (Stand am 1. Juni 2017)


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Art. 6 Eingriffe bei Erfüllung von Bundesaufgaben

1 Ein­grif­fe, die kei­ne Aus­wir­kun­gen auf die Er­rei­chung der ob­jekt­s­pe­zi­fi­schen Schutz­zie­le ha­ben, stel­len kei­ne Be­ein­träch­ti­gung der Ob­jek­te dar und sind zu­läs­sig. Eben­falls zu­läs­sig sind ge­ring­fü­gi­ge Be­ein­träch­ti­gun­gen ei­nes Ob­jek­tes, wenn sie sich durch ein In­ter­es­se recht­fer­ti­gen las­sen, das ge­wich­ti­ger ist als das In­ter­es­se am Schutz des Ob­jek­tes.

2 Schwer­wie­gen­de Be­ein­träch­ti­gun­gen ei­nes Ob­jek­tes im Sin­ne von Ar­ti­kel 6 Ab­satz 2 NHG sind nur zu­läs­sig, wenn sie sich durch ein In­ter­es­se von na­tio­na­ler Be­deu­tung recht­fer­ti­gen las­sen, das ge­wich­ti­ger ist als das In­ter­es­se am Schutz des Ob­jek­tes.

3 Hän­gen meh­re­re Ein­grif­fe sach­lich, räum­lich oder zeit­lich zu­sam­men, die ein­zeln als zu­läs­sig zu be­ur­tei­len sind, oder sind Fol­ge­ein­grif­fe ei­nes zu­läs­si­gen Ein­griffs zu er­war­ten, so ist auch die Ge­samt­wir­kung auf das Ob­jekt zu be­ur­tei­len.

4 Er­weist sich ei­ne Be­ein­träch­ti­gung auf­grund der In­ter­es­sen­ab­wä­gung als zu­läs­sig, so hat der Ver­ur­sa­cher oder die Ver­ur­sa­che­rin im Hin­blick auf das Ge­bot der grösst­mög­li­chen Scho­nung für be­son­de­re Mass­nah­men zum best­mög­li­chen Schutz des Ob­jek­tes, für Wie­der­her­stel­lung oder an­sons­ten für an­ge­mes­se­nen Er­satz, wenn mög­lich im glei­chen Ob­jekt, zu sor­gen.

BGE

147 II 164 (1C_356/2019) from 4. November 2020
Regeste: a Art. 8 und 8b RPG; Art. 10 und 12 EnG; Art. 6 NHG; Art. 29 NHV; Art. 54 lit. h WRG; Ausbau des Grimselstausees; Kantonaler Richtplan, Erweiterung erneuerbarer Stromproduktion, Beeinträchtigung eines neuen potenziellen Schutzgebiets, Realisierungszeitpunkt.

150 II 133 (1C_327/2022, 1C_331/2022) from 7. November 2023
Regeste: Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 NHG; Art. 6 Abs. 1 und 2 VBLN; Art. 10a Abs. 1 und Art. 10b USG; Art. 5 Abs. 3 UVPV; Art. 25a RPG; Art. 3 RPV; Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone für die Errichtung einer Deponie im Perimeter eines BLN-Objekts; UVP-Pflicht im Verfahren der Sondernutzungsplanung. Die Ausscheidung der kantonalen Nutzungszone, welche die Errichtung einer Deponie für unverschmutzten Abfall mit Aufschüttung bis zu einer bestimmten Höhe ermöglicht, stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung des BLN-Gebiets dar (E. 4.4). Das nationale Interesse am Schutz der Landschaft überwiegt das Interesse an der Umsetzung des Nutzungsplans (E. 4.5). Weil der Sondernutzungsplan wichtige Randbedingungen festlegt, die im anschliessenden Verfahren zur Erteilung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung verbindlich sind, wären bereits im Rahmen der Sondernutzungsplanung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und die umweltrechtlichen Aspekte möglichst umfassend zu prüfen gewesen (E. 5).

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