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Art. 38 Abgeltung von Ferien
(Art. 67 BPV) 1 Angestellten im Monatslohn dürfen Ferien grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. 2 Ausnahmsweise können Ferien abgegolten werden, wenn:
3 Wird das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalles aufgelöst, so werden Ferien nicht abgegolten. |