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Art. 39 Ferien bei Änderung des Beschäftigungsgrads 65
(Art. 67 BPV) 1 Vor einer Änderung des Beschäftigungsgrads sind die Ferien anteilsmässig zu beziehen. 2 Wurden weniger Ferientage bezogen, so werden zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der nicht bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad und der Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad addiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert. 3 Wurden mehr Ferientage bezogen, so wird zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der zu viel bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad vom Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad subtrahiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert. 4 Die Änderung des Beschäftigungsgrads darf erst dann vollzogen werden, wenn nach der Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 der Ferienanspruch gemäss Artikel 67 Absatz 1 BPV gewährleistet ist. 65 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605). |