(Art. 68 BPV)
1 Den Angestellten kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und des Urlaubszwecks bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden.
2 Bezahlter Urlaub kann insbesondere für die folgenden Aktivitäten gewährt werden:
- a.
- aktive Teilnahme oder Mitwirkung an bedeutenden Kultur- oder Sportanlässen: die erforderliche Zeit, bis 8 Arbeitstage pro Jahr;
- b.
- Tätigkeit in Berufsverbänden des Bundespersonals:
- 1.
- für den Zentralpräsidenten oder die Zentralpräsidentin: die erforderliche Zeit, bis 40 Arbeitstage pro Jahr,
- 2.
- für die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Zentralvorstandes: die erforderliche Zeit, bis 20 Arbeitstage pro Jahr,
- 3.
- für übrige Funktionäre und Funktionärinnen: die für die Tätigkeit in Organen des Verbandes erforderliche Zeit, bis 8 Arbeitstage pro Jahr;
- c.
- Ausübung eines öffentlichen Amtes: die erforderliche Zeit, bis 15 Arbeitstage pro Jahr;
- d.
- Weiterbildung, insbesondere gewerkschaftlicher Natur: die erforderliche Zeit, bis 6 Arbeitstage innerhalb von 2 Jahren;
- e.
- Auslandeinsätze im Freiwilligenkorps für Katastrophenhilfe sowie im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und Guter Dienste: die erforderliche Zeit, bis 6 Monate innerhalb von 2 Jahren;
- f.
- Teilnahme an internationalen Sportwettkämpfen: die erforderliche Zeit, bis 30 Arbeitstage pro Jahr;
- g.66
- Teilnahme an Jugend-und-Sport-Anlässen in einer Leitungsfunktion: die erforderliche Zeit, bis 6 Arbeitstage pro Jahr.
3 Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt:
- a.67
- bei der eigenen Heirat, einschliesslich ziviler Trauung, oder bei Eintragung der Partnerschaft: 1 Arbeitstag;
- b.68
- bei Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub) oder desjenigen des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin: 10 Arbeitstage; diese sind in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt eines oder mehrerer Kinder einzeln oder zusammen zu beziehen;
- c.69
- für die Betreuung eines Familienmitglieds, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls: die erforderliche Zeit, bis 3 Arbeitstage pro Ereignis;
- d.
- beim Tod des Ehegatten oder der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, eines Elternteils oder Kindes: 3 Arbeitstage;
- e.
- beim Tod anderer Verwandter oder von Dritten zur Teilnahme an der Trauerfeier: die erforderliche Zeit, bis 1 Arbeitstag;
- f.
- bei Wohnungswechsel: die erforderliche Zeit, bis 1 Arbeitstag;
- g.
- bei Vorladung durch Behörden: die erforderliche Zeit, soweit der Termin nicht ausserhalb der Arbeitszeit angesetzt werden kann und es sich nicht um eine private Angelegenheit handelt;
- h.70
- für Kurzabsenzen wegen Arzt- oder Zahnarztbesuchen: die erforderliche Zeit für den Besuch und höchstens eine Stunde Reisezeit für Hin- und Rückweg, wobei die geleistete Arbeitszeit zusammen mit der Kurzabsenz die tägliche Sollarbeitszeit nicht überschreiten darf; werden planbare Arzt- oder Zahnarztbesuche ohne plausiblen Grund nicht auf Randzeiten oder freie Arbeitstage gelegt, so kann der Urlaub verweigert werden;
- i.71
- Teilnahme an der Delegiertenversammlung von PUBLICA.
4 Die Urlaube nach den Absätzen 2 und 3 werden an die Anstellungsdauer angerechnet.
5 Bei der Gewährung von Urlauben, insbesondere bei längeren unbezahlten Urlauben, wird die beurlaubte Person über die Beibehaltung der Sozialversicherung informiert und es werden mit ihr vereinbart:
- a.
- die Bedingungen der Wiederaufnahme der Arbeit;
- b.
- ob der Urlaub an die Anstellungsdauer angerechnet wird;
- c.
- ob und wie die berufliche Vorsorge sowie insbesondere die Beitragspflicht weitergeführt wird.
6 Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird die Zahl der nicht bezogenen Urlaubstage auf das neue Arbeitsverhältnis übertragen.72
66 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5399).
67 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
68 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 26. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4401).
69 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 14. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 301).
70 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).
71 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3811).
72 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013).