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Art. 5 Kenntnisnahme und Auswertung
(Art. 15 BPV) 1 Der oder die nächsthöhere Vorgesetzte nimmt von der Zusammenfassung und dem Gesamtbild der Personalbeurteilung Kenntnis. Er oder sie kann Einsicht in das ganze Beurteilungsdossier nehmen. 2 Die Personalverantwortlichen werten die Gesamtergebnisse zur Unterstützung des Controllings aus und erstellen eine Statistik. Diese gibt Auskunft über die Verteilung des Personals auf die vier Beurteilungsstufen nach Artikel 17 Absatz 1 BPV und ist namentlich nach Sprache, Alter und Geschlecht der Angestellten aufgeschlüsselt.7 7 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351). |