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Art. 5 Zusammenarbeit
1 Bund, Kantone und Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen arbeiten bei der Vorsorge und der Bewältigung von Ereignissen zusammen. 2 Die Mitglieder des BSTB sorgen für die Regelung der Zusammenarbeit mit:
3 Jeder Kanton bezeichnet gegenüber dem BSTB eine Kontaktstelle für die Vorsorge und eine Alarmmeldestelle für den Einsatz. |