Verordnung
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Art. 10 Ausrüstung und Bewaffnung
1 Die Betriebswachen verrichten ihren Dienst uniformiert. Sie müssen als Wachen klar erkennbar sein. 2 Die zulässige Ausrüstung und Bewaffnung der Betriebswachen ist im Anhang Ziffer 1 und 2 geregelt. 3 Die Beschaffung von neuen Waffentypen ist vorgängig dem ENSI zu melden.4 4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21). |
