Verordnung
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Art. 11 Ordnungsdienstmittel
1 Die zulässigen Ordnungsdienstmittel für den Interventionsfall auf dem Sicherungsareal sind im Anhang Ziffer 3 geregelt. 2 Die Wachgruppenchefs oder -chefinnen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen entscheiden über den Einsatz von Ordnungsdienstmittel; ausgenommen bleiben Notwehr bzw. Notwehrhilfe. 3 Die Beschaffung von neuen Typen von Ordnungsdienstmitteln ist vorgängig dem ENSI zu melden.5 5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21). |
