Verordnung
|
|
Art. 12 Diensthunde
1 Die Betriebswachen können Diensthunde einsetzen. 2 Die Diensthunde dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Hundeführer und Hundeführerinnen und die Diensthunde die geforderten Prüfungen der schweizerischen kynologischen Gesellschaft, des schweizerischen Polizeihundeführervereins oder des Militärhundeführervereins erfüllen. |
