Verordnung
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Art. 16 Persönliche Eignung
1 Die Überprüfung der persönlichen Eignung dient dem Nachweis, dass die für die Wächtertätigkeit nötigen Anforderungen an die Persönlichkeit erfüllt sind, wie hinterfragende selbstkritische Grundhaltung, Sorgfalt, Teamfähigkeit und Führungskompetenz. 2 Eine vom Bewilligungsinhaber bezeichnete Stelle beurteilt die persönliche Eignung. Sie leitet die Beurteilung an den Bewilligungsinhaber weiter. Dieser nimmt die Beurteilung in seine Dokumentation nach Artikel 37 der Verordnung vom 9. Juni 200610 über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen (VAPK) auf. 3 Der Bewilligungsinhaber entscheidet aufgrund der Beurteilung über die persönliche Eignung und hält das Ergebnis in der Dokumentation fest. 4 Er beurteilt periodisch die persönliche Eignung und hält das Ergebnis in der Dokumentation fest. 5 Das ENSI kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.11 10 SR 732.143.1 11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21). |
