Verordnung
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Art. 19
1 Die Bewilligungsinhaber treffen mit den kantonalen Polizeibehörden die erforderlichen organisatorischen Absprachen, insbesondere über die Kommunikationsmittel, Anmarschwege, Infrastruktur und Handlungen der Betriebswachen bis zum Eintreffen eines polizeilichen Einsatzleiters. 2 Sie haben die Polizei mit den Anlagen sowie Änderungen der Sicherungsmassnahmen vertraut zu machen. 3 Die Polizei ist periodisch in Übungen der Betriebswachen oder in Sicherungsnotfallübungen miteinzubeziehen. 4 Im Interventionsfall liegt die Einsatzleitung in Belangen der Sicherung bei der Polizei. Der Einsatzleiter spricht die vorgesehenen Massnahmen mit dem Notfallstab des Kernkraftwerkes ab. |
